Ein paar Worte rund ums Zahlen
Tarifgestaltung
Zum Start 1995 führte der RMV einen einheitlichen Tarif in seinem gesamten Verbundgebiet ein. Der Verbundtarif ersetzte über 100 unterschiedliche Tarifsysteme. Seither gilt: eine Fahrkarte für die gesamte Fahrt, egal wie oft umgestiegen wird. Der RMV-Verkehrsverbund ist komplex – nicht anders sieht es bei der Tarifgestaltung aus, zumal eine möglichst große Tarifgerechtigkeit erreicht werden soll.
Die Preise für die einzelnen Preisstufen finden Sie in der RMV-Tarifinformation:
Eine Übersicht der häufigsten Städteverbindungen finden Sie hier.
Folgende Schlagworte bringen Licht in den „Tarifdschungel“:
Preisbildung
Der Fahrkartenpreis errechnet sich aus der Zahl der durchfahrenen Tarifgebiete. In der höchsten Preisstufe gilt das Ticket für das gesamte Verbundgebiet.
Fahrkartensortiment
Das Fahrkartenangebot des RMV ist zielgruppenspezifisch und wird den Kundenwünschen fortlaufend angepasst und erweitert. In dieser Rubrik findet jeder das passende RMV-Ticket.
Übergangstarife
Durch Kooperationsvereinbarungen können Sie mit einer RMV-Fahrkarte zum Übergangstarif bis weit in die Nachbarverbünde fahren – eine Chance für derzeit knapp sieben Millionen Menschen, mit dem RMV-Tarif mobil zu sein und offene Grenzen zu nutzen. Dies gilt z.B. für ausgewählte Verbindungen in den/die
- Nordhessischen Verkehrsverbund (NVV)
- Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN)
- Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund (RNN)
- Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB)
- und auf ausgewählten Linien in den Rhein-Lahn-Kreis (RLK)
Ein Blick in die Zukunft: Geplant ist, dass Sie mit dem eTicket bald auch deutschlandweit reisen können.
HandyTicket
Elektronische Fahrkarten sind in Form des HandyTickets bereits für das gesamte Kreisgebiet und auch im gesamten Verbund Wirklichkeit. Das Handy wird mit ein paar Klicks zum Fahrkartenautomaten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Tarifdetails
Für Fahrten in Übergangstarifgebiete gibt es RMV-Fahrkarten bis zur Preisstufe 6 und eine spezielle Übergangspreisstufe 17.
Fahrkarten der Preisstufe 7 gelten nicht in den Übergangstarifgebieten.
Bei Fahrten aus dem kvgOF-Gebiet über die Übergangstarifgebiete hinaus gelten die Preise des befördernden Verkehrsunternehmens (wie etwa der Deutschen Bahn AG).
Einige RMV-Fahrkarten gelten nicht in den Übergangstarifgebieten. Hinweise dazu finden Sie bei den einzelnen Fahrkartenarten in dieser Rubrik.
Besitzer/-innen der BahnCard-25- und BahnCard-50 erhalten in den Preisstufen 5, 6, 7, 17 und 45 auch in den Übergangstarifen in Schienenfahrzeugen (außer U-Bahn und Straßenbahn) 25 Prozent Ermäßigung.
Rechnungen für Vorsteuerabzug
Die von der kvgOF herausgegebenen Fahrkarten gelten nach den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen als Rechnung, sofern nicht eine gesonderte Rechnungsstellung (RMV-TicketShop) erfolgt.
Sonstiges
- Weitere Informationen bezüglich wichtiger Fragen wie Fahrradmitnahme, Mitnahmeregelungen für Zeitkarten und Transport von Sachen und Tieren finden Sie unter dem jeweiligen Link.
- Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
Rückgabe von RMV-Fahrkarten
Nicht oder nur teilweise genutzte RMV-Fahrkarten können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgegeben werden – unabhängig von Ansprüchen aus gesetzlichen Rechten oder freiwilligen Garantien. Die Details zur Fahrkartenrückgabe sind in § 9 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen geregelt. Fahrpreisentschädigungen/Erstattungen sind zusätzlich auch im Rahmen der Fahrgastrechte möglich.
Generell gilt:
- Eine Erstattung erfolgt nur für die Zeit nach Rückgabe der Karte.
- Vom Erstattungsbetrag werden 5 Euro Bearbeitungs- sowie eventuell eine Überweisungsgebühr abgezogen.
- Ansprechpartner für die Rückgabe ist das Verkehrsunternehmen, das die Fahrkarte ausgestellt hat.
Die Regelungen im Einzelnen:
- JahresAbo und CleverCard: Vertrag kann vor Ablauf gekündigt werden.
- Monats- und Wochenkarten: Ihre Gültigkeit darf noch nicht komplett abgelaufen sein.
- Tageskarten und Gruppentageskarten: Sie müssen vor dem Gültigkeitstag (aufgedrucktes Datum) zurückgegeben werden.
- Einzelfahrkarten: Die Rückgabe ist möglich, wenn das Verkehrsunternehmen für die Nichtnutzung verantwortlich ist (Streiks sind kein Grund).
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