Ich bin Oberstufen­schüler, habe auch ich Anspruch auf Kosten­erstattung?

Als Oberstufen­schüler/in haben Sie leider keinen Anspruch auf Fahrtkosten­erstattung. Sie haben natürlich die Möglichkeit, eine Schüler­jahreskarte - ein sogenanntes Schülerticket Hessen - zu erwerben (siehe auch "Wann, wie und wo erhalte ich Zeit­fahr­karten für mein Kind?").

Wie, wo und wann beantrage ich die Übernahme der Schüler­beförderungs­kosten?

Die Schüler­beförderungs­kosten werden durch Stellung eines „Grundantrages auf Übernahme von Schüler­beförderungs­kosten nach  § 161 HSchG bei der Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel durch den Erziehungs­berechtigten bzw. den/die volljährige/n Schüler/in beantragt. Folgende Schritte sind zu unternehmen:

  • Grundantrag ausfüllen
  • Ausgefüllten und ausgedruckten Grundantrag von der Schule bestätigen lassen und an die kvgOF mbH senden
  • Nach der Bearbeitung des Antrages durch die kvgOF erhalten Sie einen einspruchs­fähigen Bescheid

Der Grundantrag muss nur einmal gestellt werden; es sei denn, der/die Schüler/in zieht um oder wechselt die Schule.

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie den Grundantrag stellen, sollten Sie eine Bearbeitungs­zeit bei der kvgOF mbH von mindestens sechs Wochen einplanen. Insbesondere vor den Sommer­schul­ferien wird eine Vielzahl von neuen Anträgen bei der kvgOF eingereicht, wodurch es zu einer längeren Bearbeitungs­zeit kommen kann. Wir empfehlen Ihnen deshalb, den Grundantrag etwa 6 Wochen vor den Sommerferien bei der kvgOF einzureichen.

Was beinhaltet der einspruchs­fähige Bescheid?

In dem Bescheid erfahren Sie, ob dem/der Schüler/in eine Vollkosten- oder eine Teilkosten­erstattung gewährt wird oder nicht. Zusätzlich informieren wir Sie über die Art der Fahrtkosten­erstattung.

Vollkosten­erstattung: 

Sind alle unter "Hat mein Kind Anspruch auf Übernahme der Schüler­beförderungs­kosten gemäß § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG)" aufgeführten Gesichtspunkte zum Anspruch auf Schüler­beförderungs­kosten erfüllt, erhält der/die Schüler/in eine Vollkosten­erstattung.

Teilkosten­erstattung:

Sollte der/die Schüler/in eine andere als die nächstgelegene Schule besuchen, dürfen Fahrtkosten nur in der Beitragshöhe erstattet werden, die auf dem Schulweg bis zur nächst­gelegenen Schule angefallen wäre.

Art der Fahrtkosten­erstattung:

Die Fahrtkosten­erstattung kann folgende Formen annehmen:

  • Der/die Schüler/in erhält eine Schüler­jahreskarte für den ÖPNV, zur Zeit ein Schülerticket Hessen.
  • Der/die Schüler/in erhält eine nachträgliche Erstattung der notwendigen, angefallenen Fahrtkosten durch Vorlage der gekauften Fahrkarten im Original.
  • Der/die Schüler/in erhält eine nachträgliche Kosten­erstattung nach dem Hessischen Reise­kosten­recht.
  • Der/die Schülerin wird im freigestellten Schüler­verkehr aufgenommen und befördert.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Ausstellung eines Schülerticket Hessen in der Regel die einfachste und bei regelmäßiger Nutzung des ÖPNV auch die kosten­günstigste Wahl ist. 

Häufig gestellte Fragen zur Beförderung von Schülern/innen und Auszubildenden im Kreis Offenbach

Bevor es losgeht ...

Die Schüler­beförderung wird durch § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) geregelt. Die dort definierten Regelungen gelten für alle Schüler und Schülerinnen bzw. Auszubildende bis zur Erreichung der Vollzeit­schulpflicht bzw. bis zum Ende der Mittelstufe.

Im Kreis Offenbach ist die Kreis­verwaltung als Träger für die Schüler­beförderung zuständig. Seit 2002 werden die Schüler­beförderung und die Kosten­erstattung – nach Auftrag durch den Kreisausschuss – von der Kreis­verkehrs­gesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) organisiert. Und das bedeutet: Die kvgOF stellt nicht nur die Beförderung mit öffentlichen Verkehrs­mitteln oder Schulbussen sicher, sie prüft und erstattet den Schülern und Schülerinnen auch die anfallenden Kosten für die Beförderung – vorausgesetzt, die in § 161 HSchG definierten Voraus­setzungen sind beim Antragsteller erfüllt.

Rund um die Schüler­beförderung gibt es viel zu klären. Nachfolgende Informationen sollen die häufigsten Fragen klären.

Hat mein Kind Anspruch auf Übernahme der Schüler­beförderungs­kosten gemäß § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG)?

Ob Ihr Kind Anspruch auf Übernahme der Schüler­beförderungs­kosten hat, klärt § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG). Dort sind die Regeln für die Übernahme von Schüler­beförderungs­kosten im Öffentlichen Personen­nah­verkehr definiert. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, was es zu beachten gibt.

Grund­voraussetzung für eine Übernahme der Schüler­beförderungs­kosten der kvgOF ist, dass der amtliche Erstwohnsitz des/der Schülers/in im Kreis Offenbach liegt.

Des Weiteren werden folgende Gesichtspunkte beim Anspruch auf Kosten­übernahme bei der Schüler­beförderung geprüft:

Des Weiteren werden folgende Gesichtspunkte beim Anspruch auf Kosten­übernahme bei der Schüler­beförderung geprüft:

Laut Gesetz ist der Schulträger lediglich dafür zuständig, den Besuch der nächst­gelegenen aufnahme­fähigen Schule des gewählten Bildungsgangs bis zum Ende der Mittelstufe (also bis zum Ende des 9. bzw. des 10. Schuljahres)  sicher­zustellen.

Meist müssen Grundschüler/innen von vornherein in der nächst­gelegenen, zuständigen und aufnahme­fähigen Schule angemeldet werden. Bei den weiter­führenden Schulen sieht es anders aus: Hier wählen Eltern häufiger eine andere als die nächstgelegene Schule für ihr Kind – aus unter­schiedlichen Gründen.

Bei der nächst­gelegenen aufnahme­fähigen Schule wird für die Prüfung der Schüler­beförderungs­kosten nur die Schulform des Bildungsgangs berücksichtigt. Es werden folgende Schulformen unterschieden:

Grundschule, eigenständige Hauptschule, Realschule, Gymnasium und die schulform­übergreifende (integrierte) Gesamtschule. Auch Förderschulen, das erste Berufs­schul­jahr und die Eingliederung in die Berufs- und Arbeits­weltmaßnahme (InteA) werden einbezogen.

Nicht berücksichtigt im Sinne der Rechtsprechung werden beispielsweise die nachfolgenden zusätzlichen Merkmale einer Schule:

  • pädagogische Prägung konfessioneller oder methodisch-didaktischer Art
  • Ganztags- oder Mädchenschule
  • Zusätzliche Lehrangebote in Wahlbereichen wie z.B. Musik
  • Unter­schiedliche Fremdsprachen­abfolge (z.B. erst Latein, dann Englisch)
  • Unter­schiedliche Gymnasial­formen (G8 oder G9)
  • Humanistisches oder natur­wissenschaftlich ausgerichtetes Gymnasium

Die Übernahme der Fahrtkosten ist nur möglich, wenn die kürzeste fußläufige Wegstrecke zwischen Wohnung und der nächst­gelegenen, zuständigen und aufnahme­fähigen Schule:

  • für Schüler/innen der Grundstufe (bis zur Jahrgangsstufe 4) mehr als 2 km
  • für Schüler/innen ab der Jahrgangsstufe 5 (bis zum Ende der Mittelstufe) mehr als 3 km beträgt.

Die Schüler­beförderungs­kosten werden prinzipiell nur bis zur Erreichung der Vollzeit­schulpflicht bzw. bis zum Ende der Mittelstufe übernommen.

Auch die Pflichten des Schulträgers in der Schüler­beförderung beim Besuch einer Beruflichen Schule sind per Gesetz geregelt.

Die berufs­qualifizierenden Bildungsgänge sind prinzipiell der Oberstufe (Sekundarstufe II) zugeordnet. Da sie aber zum Teil bereits in der Jahrgangsstufe 10 und in Erfüllung der verlängerten Vollzeit­schulpflicht besucht werden können, wurden einige berufs­qualifizierende Bildungsgänge der 10. Jahrgangsstufe den allgemein­bildenden Schulen gleichgestellt. Dies betrifft:

  • 1.4.1 die Grundstufe der Berufsschule,
  • 1.4.2 das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge
    zur Berufs­vorbereitung, das noch in Erfüllung der Vollzeit­schulpflicht
    besucht werden kann.

1.4.1 Als Grundstufe wird das erste Jahr der Berufsschule bezeichnet. Der Unterricht kann in Teilzeitform oder als Berufs­grund­bildung­sjahr in vollzeit-schulischer oder in kooperativer Form erfolgen.

Diese Regelung gilt unabhängig davon, in welchem Schul­besuchs­jahr diese Jahrgangsstufe absolviert wird. Demnach sind auch diejenigen erfasst, die nach dem Abitur eine Berufs­ausbildung aufgenommen haben und damit berufsschul­pflichtig geworden sind.

1.4.2 Besondere Bildungsgänge dienen der berufs­bezogenen Förderung von Jugendlichen ohne Berufs­ausbildungs­verhältnis, mit sonder­pädagogischem Förderbedarf oder ohne Hauptschul­abschluss. Auch hier erfolgt der Unterricht in zwei Formen: in Teilzeit - zumeist über zwei Jahre - oder in - üblicherweise einjähriger - Vollzeit.

1.4.3 Nicht übernommen werden die Schüler­beförderungs­kosten bei Besuch einer höheren Berufs­fachschule, da hierfür die Vollzeit­schulpflicht schon erreicht sein muss.

Link zum Hessischen Schulgesetz (HSchG)

Mehr zur Schüler­beförderung im Kreis Offenbach:

kvgOF-Mobilitäts­beratung

06074 69669-29

Ihr Feedback ist uns wichtig

Schreiben Sie uns eine Mail!

Die Öffnungszeiten unserer Mobilitäts­zentrale sind von Montag bis Freitag von 9.00–17.00 Uhr und Samstag von 10.00–13.00 Uhr.