Voraus­setzungen für eine Fahrtkosten­erstattung gem. § 161 HSchG

  1. Die einfache fußläufige Wegstrecke zwischen Wohn- und Praktikumsort beträgt mehr als 3 km.
  2. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurden Tarif­ermäßigungen (Schülermonats-/wochenkarten) in Anspruch genommen.
  3. Die Erstattung der Kosten für private Verkehrsmittel erfolgt nur, wenn eine öffentliche Verkehrs­verbindung nicht besteht oder zu den Arbeitszeiten des Praktikums­betriebes nicht nutzbar ist.
  4. Die Erstattung von Fahrtkosten zum Betriebs­praktikum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nicht möglich.
  5. Oberstufen­schüler sind von der Erstattung der Fartkosten zum Betriebs­praktikum ausgenommen.
  6. Der maximale Erstattungs­betrag entspricht der RMV-Preisstufe 5

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