Voraussetzungen für eine Fahrtkostenerstattung gem. § 161 HSchG
- Die einfache fußläufige Wegstrecke zwischen Wohn- und Praktikumsort beträgt mehr als 3 km.
- Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurden Tarifermäßigungen (Schülermonats-/wochenkarten) in Anspruch genommen.
- Die Erstattung der Kosten für private Verkehrsmittel erfolgt nur, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung nicht besteht oder zu den Arbeitszeiten des Praktikumsbetriebes nicht nutzbar ist.
- Die Erstattung von Fahrtkosten zum Betriebspraktikum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nicht möglich.
- Oberstufenschüler sind von der Erstattung der Fartkosten zum Betriebspraktikum ausgenommen.
- Der maximale Erstattungsbetrag entspricht der RMV-Preisstufe 5
Infomaterial zum Praktikum und Bestellschein für Kundenkarte (PDF)
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kvgOF-Mobilitätsberatung
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