Klasse(n) in Fahrt

Schülerbeförderung

Die Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) organisiert die Schülerbeförderung und prüft die Kostenerstattung gemäß § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) im Auftrag des Kreisausschusses des Kreises Offenbach. So klingt das offiziell. Ganz praktisch bedeutet das: Wir bringen ganze Klasse(n) und natürlich jede/n einzelnen Schüler/in in Fahrt und sorgen dafür, dass das Ganze auch möglichst wenig kostet. 

Rund um die Schülerbeförderung gibt es häufig Fragen. Einige der wichtigsten davon haben wir im Folgenden zusammengestellt.

Hat mein Kind Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten gemäß § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG)?

Grundsätzliche Voraussetzung für eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten ist, dass der amtliche Erstwohnsitz des/der Schülers/in im Kreis Offenbach liegt.

Zusätzlich werden beim Antrag auf Kostenübernahme bei der Schülerbeförderung folgende Aspekte geprüft: 

1. die nächstgelegene Schule für den gewählten Bildungsgang

2. die Länge des Schulwegs 

3. die Vollzeitschulpflicht 

4. die berufsqualifizierenden Bildungsgänge 

1. die nächstgelegene Schule für den gewählten Bildungsgang

Schulträger sind gesetzlich verpflichtet, den Besuch der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule des gewählten Bildungsgangs bis zum Ende der Mittelstufe sicherzustellen.

Während Grundschüler/innen in der Regel von vornherein in der nächstgelegenen, zuständigen und aufnahmefähigen Schule angemeldet werden müssen, wählen Eltern bei den weiterführenden Schulen häufig eine andere als die nächstgelegene Schule für ihr Kind aus.

Bei der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule wird für die Prüfung der Schülerbeförderungskosten jedoch nur die Schulform des Bildungsgangs berücksichtigt, das heißt, ob es sich um eine kooperative Gesamtschule, eine eigenständige Hauptschule, Realschule, ein Gymnasium oder eine schulformübergreifende, also eine integrierte Gesamtschule handelt.

Nicht berücksichtigt
im Sinne der Rechtsprechung werden beispielsweise die nachfolgenden zusätzlichen Kriterien:

  • ob die Schule eine besondere pädagogische Prägung konfessioneller oder methodisch-didaktischer Art hat,
  • ob es sich um eine Ganztagsschule oder eine Mädchenschule handelt,
  • ob es zusätzliche Lehrangebote in Wahlbereichen wie z.B. in Musik gibt,
  • ob es eine unterschiedliche Fremdsprachenabfolge gibt (z.B. erst Latein, dann Englisch),
  • ob es sich um die unterschiedlichen Gymnasialformen wie G8 und G9 handelt; hier zählt ausschließlich, dass es sich um die Schulform Gymnasium handelt,
  • ob es sich um ein humanistisches oder naturwissenschaftlich ausgerichtetes Gymnasium handelt.

2. die Länge des Schulwegs

Die Übernahme der Fahrtkosten ist nur möglich, wenn die kürzeste fußläufige Wegstrecke zwischen Wohnung und der nächstgelegenen, zuständigen und aufnahmefähigen Schule:

  • für Schüler/innen der Grundstufe (bis zur Jahrgangsstufe 4) mehr als 2 km
  • für Schüler/innen ab der Jahrgangsstufe 5 (bis zum Ende der Mittelstufe) mehr als 3 km beträgt.

3.  die Vollzeitschulpflicht

Grundsätzlich werden die Schülerbeförderungskosten bis zum Erreichen der Vollzeitschulpflicht gewährt. Diese dauert in Hessen bis zum Ende der Mittelstufe.

4.  die berufsqualifizierenden Bildungsgänge

Die Pflichten des Schulträgers in der Schülerbeförderung beim Besuch der weiterführenden Schulen der Bildungsgänge der Beruflichen Schulen sind  im Hessischen Schulgesetz geregelt.

Die berufsqualifizierenden Bildungsgänge sind demnach zwar der Oberstufe (Sekundarstufe II) zugeordnet, da sie aber zum Teil bereits in der Jahrgangsstufe 10 und in Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht besucht werden können, sind die nachfolgenden berufsqualifizierenden Bildungsgänge der 10. Jahrgangsstufe der allgemein bildenden Schulen gleichgestellt worden. Dies betrifft:

  • die Grundstufe der Berufsschule
    • Die Grundstufe umfasst das erste Jahr der Berufsschule, das in Teilzeitform oder als Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer oder in kooperativer Form ausgestaltet werden kann.
  • das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge an der Berufsschule
    • Als besondere Bildungsgänge werden solche zusammengefasst, die der berufsbezogenen Förderung von Jugendlichen ohne Berufsausbildungsverhältnis, mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ohne Hauptschulabschluss dienen. An Organisationsformen werden zum einen die Teilzeitform in der Regel von zweijähriger Dauer und zum anderen die Vollzeitform von einjähriger Dauer angeboten, mit der das Berufsvorbereitungsjahr fortgeführt wird.
  • das erste Jahr der Berufsfachschule
    • Als Berufsfachschule wird diejenige Schulform bezeichnet, deren erstes Jahr noch in Erfüllung der Vollzeitschulpflicht besucht werden kann. Sie dauert in der Regel zwei Jahre und setzt den Hauptschulabschluss voraus. Das erste Schuljahr wird hierbei dem Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form gleichgestellt. 

Diese Regelung gilt unabhängig davon, in welchem Schulbesuchsjahr diese Jahrgangsstufe absolviert wird. So wird auch die-/derjenige erfasst, die/der nach dem Abitur eine Berufsausbildung aufgenommen hat und damit berufsschulpflichtig geworden ist. 

Link zum Hessischen Schulgesetz (HSchG)

Ansprechpartner

Alles gecheckt? Falls nicht, den Durchblick bei diesem Thema hat: Tobias Winter

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