„Gerade hatte ich sie doch noch...“
Fahrkartenverlust
Das kann jedem mal passieren. Da hütet man die Fahrkarte wie einen Augapfel und plötzlich ist sie weg. Aus der Manteltasche gerutscht, aus dem Geldbeutel gefallen, ums Verplatzen nicht mehr aufzufinden. Das ist wirklich Pech, denn die Kosten für abhanden gekommene Monats- oder Wochenkarten können wir leider nicht zurückerstatten. Eindeutig geregelt ist das in § 9, Abs. 2 der Beförderungsbedingungen des RMV. In diesem Fall ist also der Kauf einer Ersatzfahrkarte erforderlich. Besonders unangenehm ist es, wenn die Karte während der Fahrt verloren wird. Denn wer sich zwar eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, ist zusätzlich zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes in Höhe von 60 Euro verpflichtet (§ 8 der Beförderungsbedingungen des RMV).
Etwas anders sieht es bei einem Verlust von Jahreskarten aus. Die jeweiligen Regelungen der kvgOF zur den verschiedenen Jahreskarten finden Sie unter den folgenden Links:
- Verlust/Ersatz der persönlichen, nicht-übertragbaren Jahreskarte
- Verlust/Ersatz der nicht-persönlichen, übertragbaren Jahreskarte
Verlust/Ersatz der persönlichen Jahreskarte
Den Verlust einer Jahreskarte hat der/die Vertragspartner/-in umgehend zu melden. Die Verlustmeldung ist entweder direkt an das das Jahreskarten-Abonnement abwickelnde Unternehmen oder bei Chipkarten auch an eine der personalbedienten RMV-Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol zu richten. In ausgewählten Fällen kann die Verlustmeldung auch übers Internet auf „meinRMV“ unter www.rmv.de erfolgen. Die Verlustmeldung befreit den/die Vertragspartner/-in nicht von seiner/ihrer Zahlungsverpflichtung.
Die Plastikvariante der persönlichen (nicht übertragbaren) Jahreskarte und die Chipkarte (mit persönlicher oder übertragbarer Jahreskarte) verlieren mit Erfassung der Verlustmeldung ihre Gültigkeit (bei Chipkarten wird die Fahrtberechtigung der Karte gesperrt). Der/die Vertragspartner/-in hat gegen Vorlage der beim Erwerb ausgehändigten Quittung und Zahlung von 10 Euro Anspruch auf Ausstellung einer Ersatzkarte für den nicht genutzten Zeitraum der ursprünglichen Jahreskarte verlangen. Die Ersatzkarte wird dem Kunden/der Kundin schnellstmöglich auf dem Postweg zugesandt oder an personalbedienten Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol zur sofortigen Mitnahme ausgestellt. Bis zur Aushändigung bzw. Zusendung der Ersatzkarte erhält der/die Vertragspartner/-in auf Wunsch an einer der personalbedienten RMV-Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol eine vorläufige Fahrtberechtigung. Fahrtkosten, die bis zum Erhalt der Ersatzkarte bzw. der vorläufigen Fahrtberechtigung anfallen, werden nicht erstattet.
Verlust/Ersatz der übertragbaren, nicht-persönlichen Jahreskarte
Handelt es sich bei der verlorenen Jahreskarte um eine übertragbare (nicht personalisierte) Chipkarte, verliert diese mit der Erfassung der Verlustmeldung nicht ihre Gültigkeit, so dass der/die Vertragspartner/-in bei Jahreskarten mit monatlicher Abbuchung weiter zur Zahlung verpflichtet bleibt. Bei Jahreskarten mit einmaliger Abbuchung im Voraus ist eine Erstattung ausgeschlossen.
Für das Schülerticket Hessen in Chipkartenform gilt die gleiche Vorgehensweise wie unter Punkt „Verlust/Ersatz der persönlichen Jahreskarte“ beschrieben.
- Ersatzkarten können sofort abgeholt werden.
- Nicht mehr vollständig lesbare oder beschädigte Wertmarken werden gegen eine Gebühr von 10 Euro ersetzt.
- Bei Verlust der Chipkarte wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.