Das bedeutet: Die kvgOF stellt nicht nur die Beförderung mit öffentlichen Verkehrs­mitteln oder Schulbussen sicher, sie prüft und erstattet den Schülern und Schülerinnen auch die anfallenden Kosten für die Beförderung – vorausgesetzt, die in § 161 HSchG definierten Voraus­setzungen sind beim Antragsteller erfüllt.

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