Das bedeutet: Die kvgOF stellt nicht nur die Beförderung mit öffentlichen Verkehrs­mitteln oder Schulbussen sicher, sie prüft und erstattet den Schülern und Schülerinnen auch die anfallenden Kosten für die Beförderung – vorausgesetzt, die in § 161 HSchG definierten Voraus­setzungen sind beim Antragsteller erfüllt.

Ansprech­partner/in Schüler­beförderung

Nicole Klockner

schueler@kvgOF.de