Das bedeutet: Die kvgOF stellt nicht nur die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schulbussen sicher, sie prüft und erstattet den Schülern und Schülerinnen auch die anfallenden Kosten für die Beförderung – vorausgesetzt, die in § 161 HSchG definierten Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt.
