Fragen und Antworten
Wann, wie und wo Sie Zeitfahrkarten für Ihr Kind erhalten, erläutern wir Ihnen in den folgenden Abschnitten.
1.1 Bei gewährter Vollkostenerstattung
Sie haben einen Vollanspruch auf Kostenübernahme und Ihr Kind bekommt ein Schülerticket Hessen? Dann erhalten Sie dieses direkt per Post – ohne weitere Kosten und Aufwände für Sie.
1.2 Bei gewährter Teilkostenerstattung und Schulsitz außerhalb des Kreises
Offenbach oder als Auszubildender
Bei gewährter Teilkostenerstattung können Sie folgende Fahrkarten für den/die Schüler/in oder den/die Auszubildende/n erwerben:
- eine Schülerjahreskarte, das sogenannte Schülerticket Hessen
- Wochen- oder Monatskarten für Schüler/innen und Auszubildende
- Tageskarten für Kinder
- Einzelfahrscheine für Kinder
Auszubildende benötigen noch eine Kundenkarte bzw. einen RMV-Berufsschul-Ausweis.
Die Kundenkarte ist der Nachweis für den berechtigten Erwerb einer vergünstigten Wochen- oder Monatskarte für Schüler/innen und Auszubildende. Sie muss in der Mobilitätszentrale bestellt und abgeholt werden.
Mit dem RMV-Berufsschul-Ausweis können für die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der (Berufs-)Schule Einzelfahrkarten für Kinder gekauft werden.
Falls ein Teil der Strecke durch eine Zeitkarte (Schülerticket Hessen oder Monats-/Wochenwertmarke des Ausbildungstarifs) abgedeckt ist, kann mit dem RMV-Berufsschul-Ausweis auch eine entsprechende Anschlussfahrkarte für Kinder gekauft werden. Den RMV-Berufsschul-Ausweis gibt es ebenfalls in der Mobilitätszentale.
3.1 Azubi im Blockunterricht
Hat ein Auszubildender Blockunterricht, benötigt er nur die Kundenkarte, um vergünstigte Fahrkarten für Schüler und Auszubildende kaufen zu können.
3.2 Azubi mit tageweisem Unterricht
Wird ein Azubi nur tageweise an einer Schule unterrichtet, benötigt er den RMV-Berufsschul-Ausweis für den Erwerb von Einzelfahrkarten für Kinder an den
jeweiligen Berufsschultagen.
- Die einfache fußläufige Wegstrecke zwischen Wohn- und Praktikumsort beträgt mehr als 3 km.
- Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurden Tarifermäßigungen (Schülermonats-/wochenkarten) in Anspruch genommen.
- Die Erstattung der Kosten für private Verkehrsmittel erfolgt nur, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung nicht besteht oder zu den Arbeitszeiten des Praktikumsbetriebes nicht nutzbar ist.
- Die Erstattung von Fahrtkosten zum Betriebspraktikum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nicht möglich.
- Oberstufenschüler sind von der Erstattung der Fartkosten zum Betriebspraktikum ausgenommen.
- Der maximale Erstattungsbetrag entspricht der RMV-Preisstufe 5.
Zum Sommer 2017 hatte das Land Hessen als erstes Bundesland das Schülerticket Hessen eingeführt. Es ist eine hessenweit gültige Jahresfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr für Schüler und Auszubildende und kostet bei Einmalzahlung 365 Euro/Jahr – also umgerechnet einen Euro pro Tag. Auch Wehr- und Freiwilligendienstler sowie Teilnehmer am freiwilligen sozialen Jahr dürfen die Karte nutzen.
Das Schülerticket Hessen für Schüler/innen und Azubis gilt ein Jahr. Es ist jederzeit kündbar und verlängert sich nicht automatisch. Das Schülerticket Hessen ist somit günstiger als der Kauf von 12 Monatskarten. Für 365 Euro im Jahr (bei Einmalzahlung) kann der Schülerticket-Inhaber alle Busse und Bahnen im öffentlichen Nahverkehr in Hessen nutzen. Es gilt für die Verkehrsverbünde RMV, NVV sowie VRN.
In bestimmten Regionen gilt es sogar über die hessischen Landesgrenzen hinweg wie z.B. bis nach Mainz. Es gilt jedoch nicht in Übergangstarifgebieten des RMV, wie z.B. nach Bayern zur VAB (Verkehrsgemeinschaft am Bayrischen Untermain). In solchen Fällen muss ein Anschlussticket erworben werden. Das Ticket ist personengebunden und für die 2. Klasse zugelassen.
Einfach den „Bestellschein Schülerticket Hessen“ (PDF, 80 kB) ausfüllen, ihn von der Schule bzw. Ausbildungsstätte bestätigen lassen und an die kvgOF senden. Das Schülerticket Hessen als eTicket kommt dann direkt per Post nach Hause. Bis zum Alter von 17 Jahren einschließlich kann der Antrag direkt – d. h. ohne Schulbestätigung – an die kvgOF geschickt werden.
Berechtigt zum Kauf des Schülertickets Hessen sind Schüler oder Auszubildende, die in Hessen wohnen oder in Hessen zur Schule bzw. in die Ausbildung gehen. Dazu können auch Praktikanten, Volontäre, Beamtenanwärter, Freiwillige Wehrdienstleistende sowie Teilnehmer eines freiwillig sozialen Jahres zählen.
Schüler sind:
1. schulpflichtige Personen bis 14 Jahre (einschließlich);
2. ab 15 Jahren: Schüler öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen. Hierzu zählen auch Gast- und Austauschschüler.
Auszubildende sind:
1. alle Schüler nach obiger Definition;
2. ab 15 Jahren:
a) Schüler öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch von Ausbildungsstätten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nach diesem Gesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis (Lehre) im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung soweit dies nach den in der Bundesrepublik Deutschland für Ausbildung geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Freiwillige Wehrdienstleistende und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten (z.B. Bundesfreiwilligendienst).
Berechtigt zum Erwerb des Schülertickets Hessen über die obengenannten Personengruppen hinaus sind nicht schulpflichtige Kinder, zum Beispiel wenn ein Jugendlicher die 10. Klasse abgeschlossen hat und noch nicht 18 Jahre alt ist, aber auch keine Ausbildung angefangen hat.
Bei Personen bis 17 Jahre, die ihren Wohnort innerhalb Hessens haben, erfolgt der Nachweis der Berechtigung über den Bestellschein und durch einen Alters- und Wohnsitznachweis.
Bei Personen bis einschließlich 17 Jahren, die ihren Wohnort außerhalb Hessens haben und bei Personen ab 18 Jahren erfolgt der Nachweis auf dem Bestellschein durch die Schule/ausbildende Stelle und ist mit der Bestellung bzw. zur Verlängerung eines Abonnements einzureichen. Die Berechtigung zur Nutzung des Schülertickets Hessen muss für Personen ab 18 Jahren ab dem ersten Gültigkeitstag des Schülertickets Hessen für noch mindestens ein halbes Jahr bestehen.
Der Berechtigungsnachweis wird auf einer von den Verbünden ausgegebenen Chipkarte gespeichert. Diese kann für Folgekäufe genutzt werden.
Der Kunde kann wählen zwischen dem
a) Schülerticket Hessen als Jahreskarte mit einmaliger Barzahlung (Bargeld oder EC-Karte) zum Preis von 365 Euro/Jahr. Diese Karte endet automatisch nach einem Jahr.
b) Schülerticket Hessen als Abonnement, also mit automatischer jährlicher Verlängerung, mit jährlicher Abbuchung von 365 Euro/Jahr;
c) Schülerticket Hessen als Abonnement, also mit automatischer jährlicher Verlängerung, mit monatlicher Abbuchung von 31 Euro/Monat.
Die Fahrkarte kann sowohl mit einjähriger Gültigkeit als auch im Abonnement, also mit automatischer jährlicher Verlängerung, erworben werden.
Die Ausgabe des Schülerticket Hessen erfolgt als eTicket auf einer Chipkarte. Auf der Chipkarte werden die Fahrkarte sowie Name (maskiert) und Geburtsdatum (Monat, Jahr) und das Geschlecht des Inhabers ausschließlich elektronisch gespeichert. Eine Chipkarte ohne die elektronische Fahrkarte berechtigt allein nicht zur Fahrt.
Ein Schüler, der sich mindestens siebenmal eine Monatskarte der Preisstufe 2 kauft (384,30 €), fährt bereits mit dem Schülerticket Hessen (365 €) günstiger und hat den zusätzlichen Nutzen, in ganz Hessen fahren zu können.
Ja, allerdings wird bei vorzeitiger Kündigung des Schülertickets Hessen für jeden angefangenen Monat 1/6 des Verkaufspreises berechnet. Der danach verbleibende Rest wird ab einem Betrag von 5,00 Euro erstattet.
Voraussetzung ist zunächst, dass Sie einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung nach § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) gestellt haben. Hier werden weiterhin die Kilometerkriterien für die Länge des Schulwegs von mehr als zwei Kilometern bis zur Jahrgangsstufe 4 bzw. von mehr als drei Kilometern bis zum Ende der Mittelstufe zur nächstgelegenen Schule zugrunde gelegt. Wenn Sie bereits einen Antrag für Ihr Kind im vergangenen Jahr gestellt haben, müssen Sie nur dann einen neuen Antrag einreichen, wenn sich der Wohnsitz des Schülers oder die Schule ändert. In dem Ihnen zugehenden Bescheid wird Ihnen mitgeteilt, ob Ihnen eine Erstattung zusteht und in welcher Form und was Sie weiter unternehmen müssen.
Bitte lesen Sie hierzu den Punkt „Verlust/Ersatz“ in den „Besonderen Bedingungen des RMV zum Schülerticket Hessen“ oder fragen Sie in der Mobilitätszentrale nach.
Bei dem Schülerticket Hessen ist ein Ersatz gar kein Problem. Gegen Zahlung von 10 Euro erhalten Sie ein entsprechendes Ersatzticket für den noch nicht genutzten Zeitraum.
Wenn Ihr Kind die Schule wechselt oder es umziehen muss, ist in jedem Fall ein neuer Grundantrag zu stellen (siehe Punkt 1).
Wer automatisch ein Schülerticket Hessen erhalten hatte, muss dieses sofort an die bisher besuchte Schule zurückgeben. Eine verspätete Rückgabe verursacht Zusatzkosten, die wir Ihnen in Rechnung stellen müssen.
Wer ein Schülerticket Hessen auf eigene Kosten erworben hat, kann dieses schriftlich kündigen oder entsprechend ändern lassen.
Auskünfte zu Fahrplänen erhalten Sie auf unserer Internetseite des RMV www.rmv.de. Telefonische Auskünfte erteilen Ihnen unsere Mitarbeiter/innen unter der 06074 69669 29 oder direkt in unserer RMV-Mobilitätszentrale in Dietzenbach. Außerdem können Sie die RMV-Hotline unter 069 24 24 80 24 anrufen.
Mehr zur Schülerbeförderung im Kreis Offenbach:
kvgOF-Mobilitätsberatung
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