Allgemeine Informationen
Wie, wo und wann beantrage ich die Übernahme der Schülerbeförderungskosten?
Die Schülerbeförderungskosten werden durch Stellung eines "Grundantrages auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 161 HSchG" bei der Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel durch den Erziehungsberechtigten bzw. den/die volljährige/n Schüler/in beantragt.
Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zur Schule ab sofort nur noch online ausgefüllt werden können.
Folgende Schritte sind zu unternehmen:
- Digitalen Grundantrag ausfüllen und absenden.
Online-Formular öffnen. - Nach erfolgter Bearbeitung durch die kvgOF erhalten Sie einen einspruchsfähigen Bescheid.
Der Grundantrag muss nur einmal gestellt werden; es sei denn, der/die Schüler/in zieht um oder wechselt die Schule. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens sechs Wochen. Insbesondere vor den Sommerschulferien wird eine Vielzahl von neuen Anträgen eingereicht, wodurch es zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen kann.
Was beinhaltet der einspruchsfähige Bescheid?
In dem Bescheid informieren wir Sie über die Art der Fahrtkostenerstattung. Zusätzlich erfahren Sie, ob dem/der Schüler/in eine Vollkosten- oder eine Teilkostenerstattung gewährt wird oder nicht.
Vollkostenerstattung:
Sind alle unter "Hat mein Kind Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten gemäß § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG)" aufgeführten Gesichtspunkte zum Anspruch auf Schülerbeförderungskosten erfüllt, erhält der/die Schüler/in eine Vollkostenerstattung.
Teilkostenerstattung:
Sollte der/die Schüler/in eine andere als die nächstgelegene Schule besuchen, dürfen Fahrtkosten nur in der Beitragshöhe erstattet werden, die auf dem Schulweg bis zur nächstgelegenen Schule angefallen wäre.
Die Fahrtkostenerstattung kann folgende Formen annehmen:
- Der/die Schüler/in erhält eine Schülerjahreskarte für den ÖPNV, zur Zeit ein Schülerticket Hessen.
- Der/die Schüler/in erhält eine nachträgliche Erstattung der notwendigen, angefallenen Fahrtkosten durch Vorlage der gekauften Fahrkarten im Original.
- Der/die Schüler/in erhält eine nachträgliche Kostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostenrecht.
- Der/die Schülerin wird im freigestellten Schülerverkehr aufgenommen und befördert.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Ausstellung eines Schülerticket Hessen in der Regel die einfachste und bei regelmäßiger Nutzung des ÖPNV auch die kostengünstigste Wahl ist.
Häufig gestellte Fragen zur Beförderung von Schülern/innen und Auszubildenden
Die Schülerbeförderung wird durch § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) geregelt. Die dort definierten Regelungen gelten für alle Schüler und Schülerinnen bzw. Auszubildende bis zur Erreichung der Vollzeitschulpflicht bzw. bis zum Ende der Mittelstufe.
Im Kreis Offenbach ist die Kreisverwaltung als Träger für die Schülerbeförderung zuständig. Seit 2002 werden die Schülerbeförderung und die Kostenerstattung – nach Auftrag durch den Kreisausschuss – von der Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) organisiert. Die kvgOF stellt nicht nur die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schulbussen sicher, sie prüft und erstattet den Schülern und Schülerinnen auch die anfallenden Kosten für die Beförderung – vorausgesetzt, die in § 161 HSchG definierten Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt.
Nachfolgende Informationen sollen die häufigsten Fragen klären.
Haben Oberstufenschüler Anspruch auf Kostenerstattung?
Als Oberstufenschüler/in haben Sie leider keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Sie haben aber die Möglichkeit, eine Schülerjahreskarte - ein sogenanntes Schülerticket Hessen - zu erwerben.
Hat mein Kind Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten gemäß § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG)?
Ob Ihr Kind Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten hat, klärt § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG). Dort sind die Regeln für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Öffentlichen Personennahverkehr definiert. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, was es zu beachten gibt.
Grundvoraussetzung für eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten der kvgOF ist, dass der amtliche Erstwohnsitz des/der Schülers/in im Kreis Offenbach liegt.
Folgende Kriterien werden geprüft:
Laut Gesetz ist der Schulträger lediglich dafür zuständig, den Besuch der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule des gewählten Bildungsgangs bis zum Ende der Mittelstufe (also bis zum Ende des 9. bzw. des 10. Schuljahres) sicherzustellen.
Meist müssen Grundschüler/innen von vornherein in der nächstgelegenen, zuständigen und aufnahmefähigen Schule angemeldet werden. Bei den weiterführenden Schulen sieht es anders aus: Hier wählen Eltern häufiger eine andere als die nächstgelegene Schule für ihr Kind – aus unterschiedlichen Gründen.
Bei der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule wird für die Prüfung der Schülerbeförderungskosten nur die Schulform des Bildungsgangs berücksichtigt. Es werden folgende Schulformen unterschieden:
Grundschule, eigenständige Hauptschule, Realschule, Gymnasium und die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule. Auch Förderschulen, das erste Berufsschuljahr und die Eingliederung in die Berufs- und Arbeitsweltmaßnahme (InteA) werden einbezogen.
Nicht berücksichtigt im Sinne der Rechtsprechung werden beispielsweise die nachfolgenden zusätzlichen Merkmale einer Schule:
- pädagogische Prägung konfessioneller oder methodisch-didaktischer Art
- Ganztags- oder Mädchenschule
- Zusätzliche Lehrangebote in Wahlbereichen wie z.B. Musik
- Unterschiedliche Fremdsprachenabfolge (z.B. erst Latein, dann Englisch)
- Unterschiedliche Gymnasialformen (G8 oder G9)
- Humanistisches oder naturwissenschaftlich ausgerichtetes Gymnasium
Die Übernahme der Fahrtkosten ist nur möglich, wenn die kürzeste fußläufige Wegstrecke zwischen Wohnung und der nächstgelegenen, zuständigen und aufnahmefähigen Schule:
- für Schüler/innen der Grundstufe (bis zur Jahrgangsstufe 4) mehr als 2 km
- für Schüler/innen ab der Jahrgangsstufe 5 (bis zum Ende der Mittelstufe) mehr als 3 km beträgt.
Die Schülerbeförderungskosten werden prinzipiell nur bis zur Erreichung der Vollzeitschulpflicht bzw. bis zum Ende der Mittelstufe übernommen.
Auch die Pflichten des Schulträgers in der Schülerbeförderung beim Besuch einer Beruflichen Schule sind per Gesetz geregelt.
Die berufsqualifizierenden Bildungsgänge sind prinzipiell der Oberstufe (Sekundarstufe II) zugeordnet. Da sie aber zum Teil bereits in der Jahrgangsstufe 10 und in Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht besucht werden können, wurden einige berufsqualifizierende Bildungsgänge der 10. Jahrgangsstufe den allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt. Dies betrifft:
- 1.4.1 die Grundstufe der Berufsschule,
- 1.4.2 das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge
zur Berufsvorbereitung, das noch in Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
besucht werden kann.
1.4.1 Als Grundstufe wird das erste Jahr der Berufsschule bezeichnet. Der Unterricht kann in Teilzeitform oder als Berufsgrundbildungsjahr in vollzeit-schulischer oder in kooperativer Form erfolgen.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, in welchem Schulbesuchsjahr diese Jahrgangsstufe absolviert wird. Demnach sind auch diejenigen erfasst, die nach dem Abitur eine Berufsausbildung aufgenommen haben und damit berufsschulpflichtig geworden sind.
1.4.2 Besondere Bildungsgänge dienen der berufsbezogenen Förderung von Jugendlichen ohne Berufsausbildungsverhältnis, mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ohne Hauptschulabschluss. Auch hier erfolgt der Unterricht in zwei Formen: in Teilzeit - zumeist über zwei Jahre - oder in - üblicherweise einjähriger - Vollzeit.
1.4.3 Nicht übernommen werden die Schülerbeförderungskosten bei Besuch einer höheren Berufsfachschule, da hierfür die Vollzeitschulpflicht schon erreicht sein muss.
Link zu Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023
Mehr zur Schülerbeförderung im Kreis Offenbach:
kvgOF-Mobilitätsberatung
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